Nachhaltigkeit.
Als Unternehmenskultur.

Nachhaltigkeit bedeutet für uns als unabhängige Unternehmensgruppe gesellschaftliche und sozial ökonomische Entscheidungen zu treffen, die im Einklang mit den Erwartungen der Gesellschaft, unserer Partner, dem Finanzplatz und nicht zuletzt den Investoren an uns stehen.

Nachhaltigkeit bedeutet aber auch, das eine oder andere Mal Nein zu sagen, um auf kurzfristigen ökonomischen Erfolg zu verzichten und nachhaltiges Wachstum zu gewährleisten.

Es geht insgesamt um nicht weniger, als um die ökologische, soziale und gesellschaftliche Zukunft aller.

  • Für Sie als unseren Partner.
  • Für unsere Anleger.
  • Für uns alle.

Um langfristig erfolgreich zu sein, ist Nachhaltigkeit bei uns in verschiedenen Bereichen verankert:

  • bei der Implementierung von internen Prozessen,
  • bei Dritten, insbesondere bei der Auswahl unserer Geschäftspartner und
  • bei Kunden und ihren Bedürfnissen nach nachhaltigen Produktlösungen und Services.

Mit Flexibilität und Serviceorientierung entwickeln
wir uns auf allen Ebenen für Sie weiter!

Know-how

Es gehört zur Unternehmenskultur der 1741 Gruppe, dass wir uns neuen regulatorischen und unternehmerischen Aufgaben stellen und diese durch entsprechenden Einsatz zu neuen Chancen umgestalten. Auch im Falle der neuen EU/EWR Bestimmungen zum Thema Nachhaltigkeit/ESG erkennen wir die damit verbundenen Herausforderungen und Umsetzungsaufgaben. Wir sehen dies jedoch gleichzeitig als Chance gemeinsam mit unseren bestehenden und künftigen Partnern, diese Aufgaben anzunehmen und gemeinsam zu meistern. Wir sind unbeirrt der Meinung, dass das Thema Fonds auch in puncto Nachhaltigkeit einen entsprechenden Mehrwert bringen kann, um dem bisher undefinierten und zum Teil irreführenden Begriff einen klaren Ausdruck zu verleihen und somit nachhaltiges Investieren nicht nur zu einem Marketingbegriff verkommen zu lassen.

Reporting

Wir sind der Überzeugung, dass sich das spannende Thema Nachhaltigkeit in den kommenden Jahren weiter dynamisch entwickeln wird. Wir bereiten uns gerade akribisch darauf vor und freuen uns darauf, Lösungen für die Bedürfnisse und Wünsche unserer Partner und deren Investoren zu entwickeln. Sei es in der Bereitstellung von benötigten Daten für die eigenen regulatorischen Berichtspflichten oder die Bereitstellung von kundenindividuellen Nachhaltigkeitslösungen. Wir stehen als Partner jederzeit gerne zur Verfügung.

Stimmrechtsausübung

Auch mit Blick auf die Stimmrechtsausübung („Proxy-Voting“) steht unsere gelebte Verpflichtung als Ihr Fonds Partner an erster Stelle. Auch als unabhängiger Anbieter ohne Anbindung an eine grosse Bank oder eine grosse Versicherung, sind es doch teilweise beträchtliche Mitspracherechte, welche unsere Partner bzw. deren Investoren bei diversen Gesellschaften bzw. Fonds ausüben. Die Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien spielt in diesem Zusammenhang eine zunehmend bedeutendere Rolle. Wir sehen es somit als eine unserer wichtigen Aufgaben an, Sie beim Prozess der Informationseinholung zu unterstützen, ob die Portfoliounternehmen allgemein anerkannte Social Responsible Investment (SRI) bzw. ESG-Richtlinien befolgen und ob diese Unternehmen einer verantwortungsvollen Unternehmensführung nachkommen.

REchtliche Grundlagen

(1)   SFDR Offenlegungs Verordnung

VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor:
SFDR Offenlegungsverordnung.pdf

Die SFDR dient als Grundlage für die EU/EWR Harmonisierung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen (und im Beratungsprozess). Sie verpflichtet Finanzdienstleister zur Offenlegung über den Umgang und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken beim Anlageentscheid auf der Website und in den Informationen von Finanzprodukten/Fonds, beispielsweise im Prospekt und Jahresbericht.

(2)   Taxonomie Verordnung

VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen:
Taxonomie Verordnung.pdf

Die Taxonomie Verordnung beinhaltet insbesondere die Zielvorgaben im Bereich der Nachhaltigkeitsziele. Sie definiert die grosse Herausforderung für die Marktteilnehmer, nämlich die Klassifizierung von nachhaltigem Verhalten bzw. Investieren und deren Übersetzung in konkrete Informationen und Anlagestrategien.

(3)   Level II Vorgaben (die eigentlichen Umsetzungs-Bestimmungen)

Delegierte Verordnung (EU) …/… vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR Offenlegungs-Verordnung): Finaler Bericht Umsetzungs-Bestimmungen.pdf, inkl. Anhänge I-V: Anhang I, Anhang II, Anhang III, Anhang IV, Anhang V

Die EU-Kommission hat am 6. April 2022 die technischen Regulierungsstandards (RTS) verabschiedet. Die entsprechenden Vorgaben inkl. den Anhängen I bis V gelten ab dem 1. Januar 2023. Die Level II Vorgaben präzisieren insbesondere die Vorgaben betreffend nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI), sowie die Offenlegung in vorvertraglichen Informationen, auf der Internetseite und in periodischen Berichten.

(4) Umsetzung in Liechtenstein

Gesetz vom 11. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG)  EWR-FNDG.pdf  Zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2019/2088 (SFDR Offenlegungs-Verordnung) und (EU) 2020/852 (Taxonomie Verordnung) wurde in Liechtenstein am 11. März 2022 das EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz (EWR-FNDG) erlassen. Das EWR-FNDG trat am 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig wurden die EU-Verordnungen sowie die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte (Level II) vorabumgesetzt, d. h. sie gelten als nationales Recht.

Kommunikation im Bereich ESG mit unseren Partnern

Da die gegenständlichen Bestimmungen im Bereich ESG nicht nur uns als AIFM, UCITS Verwaltungsgesellschaft und schweizerische Fondsleitung betreffen, sondern insbesondere auch all jene Finanzmarktteilnehmer, welche im Delegationsweg Anlageentscheide für die von uns verwalteten Fonds treffen, haben wir uns für eine sehr offene und partnerschaftliche Kommunikation entschieden. Wir möchten unser Know-how im Bereich ESG gerne sowohl mit unseren bestehenden als auch künftigen Partnern teilen und haben zu diesem Zweck ein erstes Informationsschreiben erstellt und versendet. Wir wollen uns auf diesem Weg laufend über den Umgang mit den neuen Bestimmungen zum Thema ESG austauschen.

1741_Informationsschreiben_Juni 2023.pdf
1741_ESG-Policy.pdf

TRANSPARENZINFORMATIONEN der 1741 GRUPPE GEMÄSS OFFENLEGUNGS-VERORDNUNG (VERORDNUNG [EU] 2019/2088) - SFDR

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Investmententscheidungen (Art. 3 SFDR)

Zu unseren obersten Prinzipien als AIFM bzw. UCITS Verwaltungsgesellschaft gehört die Verantwortung, stets im Interesse der Anleger und innerhalb gesetzlicher Vorgaben sowie unter Wahrung der Integrität des Marktes zu handeln. Wir sind davon überzeugt, dass die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess grundsätzlich dazu beiträgt, langfristige Werte für Anleger zu schaffen. Vor diesem Hintergrund können wir voller Stolz und Überzeugung davon berichten, dass sämtliche unserer Fonds und insbesondere jene, welche durch unsere Partner als externe Manager gemanagt werden, stets nachhaltigen Erfolg als Grundprinzip der Anlagestrategie berücksichtigt haben.

Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Das Nachhaltigkeitsrisiko wird grundsätzlich nicht als eigenständige Risikoart betrachtet, sondern stellt sich als ein bestimmter Aspekt bekannter Risikoarten, wie z.B. dem Marktrisiko, Kredit- und Gegenparteirisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, Reputationsrisiko und dem operationellen Risiko, dar. Die Ausserachtlassung oder unangemessene Berücksichtigung von ESG-Kriterien durch Emittenten von Vermögensgegenständen kann sich insbesondere negativ auf die Vermögens- und Finanzlage, die Kreditwürdigkeit, die Reputation und das Geschäftsmodell des Emittenten auswirken. Dies kann zu einer wesentlichen Verschlechterung des Finanzprofils, der Liquidität, der Rentabilität oder der Reputation betroffener Investments führen und sich damit negativ auf den Kurs bzw. den Return des jeweiligen Investments bis hin zum Totalverlust auswirken. Nachhaltigkeitsrisiken können somit auch zu negativen Auswirkungen auf die Performance von Fonds führen. Als AIFM / UCITS Verwaltungsgesellschaft und schweizerische Fondsleitung haben wir dafür Sorge getragen, dass die Asset Manager für die Anlageentscheide der von ihnen gemanagten Fonds sowie unsere Gesellschaft für jene Fonds, für welche die 1741 Gruppe selbst die Anlageentscheidungen trifft, Nachhaltigkeitsrisiken, sofern relevant, im vom Gesetz geforderten Umfang und im Rahmen der jeweiligen Investmentprozesse beim Anlageentscheid stets in Betracht gezogen haben.

Die 1741 versieht, in enger Abstimmung mit unseren Partnern, die jeweils einschlägigen ESG Bestimmungen mit entsprechenden Kennzahlen, damit diese gemäss den regulatorischen Vorgaben im Investitionsprozess, vor der Umsetzung der Anlageentscheidung (investment due diligence), im Risikomanagement, im Bereich der Vergütung sowie der Gesamtorganisation des Fonds (inkl. delegation monitoring) Berücksichtigung findet. Aufmerksamkeit kommt bei künftigen Anlageentscheidungen vermehrt jenen Unternehmen zu, welche Ihrer Verantwortung zur Offenlegung entsprechender ESG Kennzahlen nachkommen. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die zur Offenlegung bestimmter Kriterien (PAI – Principal Adverse Impact) verpflichtet sind, als auch für kleine und mittelständische Unternehmen aus dem Anlageuniversum des Private Equity Bereiches, die ESG-bezogene Daten derzeit freiwillig offenlegen.

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene der 1741 Gruppe (Art. 4 SFDR)

Erklärung nach Art. 4 SFDR zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsentscheidungen

Aufgrund des Geschäftsmodells der Gesellschaften als AIFM / UCITS Verwaltungsgesellschaft und schweizerische Fondsleitung, welche die Investitionsentscheidungen meist an dafür zugelassene Asset Manager delegiert, kann die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowohl auf Ebene des Fonds (Asset Manager) als auch der Fondsleitung erfolgen. Derzeit berücksichtigt die 1741 Fund Management AG keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI – Principal Adverse Impact), da sie sich derzeit auf das Risikomanagement konzentriert und die Anlageentscheidung durch die Schweizer Fondsleitung oder externe Asset Manager erbracht werden. Deren Entscheidungen werden durch die 1741 Fund Management AG im Rahmen des Risikomanagements und des Delegation Monitoring laufend überwacht.

Die 1741 Fund Solutions AG, der innerhalb der 1741 Gruppe das Portfoliomanagement obliegt, sieht sich derzeit durch mangelnde Daten bzw. deren Unzuverlässigkeit in Bezug auf Zielanlagen, Unsicherheiten in Bezug auf die finanzielle Tragfähigkeit der bestehenden Modelle und rechtliche Risiken aus der Übernahme von Schätzungen Dritter an einer systematischen Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen im Investitionsprozess gehindert, experimentiert jedoch mit verschiedenen Ansätzen und strebt die Integration der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen für einzelne Fonds und Fondsklassen im Jahr 2023 an, wenn erstmals vollständige Datensätze von Zielunternehmen veröffentlicht werden.

Viele unserer Asset Manager arbeiten aktuell an Konzepten zur Berücksichtigung von der wesentlichsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI). Einige der beauftragten externen Asset Manager berücksichtigen gängige PAI, für die ausreichende Daten zur Verfügung stehen, bereits heute im Rahmen ihrer Prozesse, jeweils im Rahmen der von 1741 vorgegebenen Anlagestrategien. PAI, die oftmals berücksichtigt werden, umfassen CO2-Emissionen, den Energieverbrauch und Verstösse gegen die UN Global Compact Prinzipien. Es kommt auch hier massgeblich darauf an, inwieweit die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen erforderlichen Daten zu Emittenten in ausreichendem Umfang sowie in der erforderlichen Qualität am Markt verfügbar sind.

Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien in der Vergütungspolitik der 1741 Gruppe (Art. 5 SFDR)

Wir haben die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Strategie und Prozesse integriert. Die Einhaltung dieser ist Bestandteil unserer Vergütungspolitik. Daneben werden in die Vergütungspolitik für das Jahr 2023 in enger Abstimmung mit unserem Verwaltungsrat nähere Ausführungen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken implementiert.

ESG Strategie und ESG Impact Produkte, Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung (Art. 10 SFDR)

Als AIFM / UCITS Verwaltungsgesellschaft und schweizerische Fondsleitung verwalten wir aktuell Organismen für gemeinsame Anlagen mit unterschiedlichen Anlagestrategien und Anlagewünschen.

(Teil-)Fonds, bei denen ESG-Faktoren (zumindest teilweise) ein fester und prägender Bestandteil des Investitionsprozesses sind – sogenannte ESG-Strategie-Produkte – werden als Light green Fonds (Produkte nach Artikel 8 SFDR) bezeichnet.

(Teil-)Fonds, die nachhaltige Investitionen anstreben, d.h. die einen Beitrag zur Erreichung bestimmter ökologischer bzw. sozialer Ziele leisten, der mit Hilfe von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen wird – sogenannte ESG-Impact-Produkte, werden als Dark green Fonds (Produkte nach Artikel 9 SFDR) bezeichnet.

Sowohl für Light green als auch für Dark green Fonds bestehen teilweise umfangreiche Offenlegungspflichten im Prospekt und im Jahresbericht des Fonds. Die erforderliche Offenlegung auf der Internetseite nach Art. 10 SFDR erfolgt im offiziellen Publikationsorgan des Fonds (www.lafv.li). Die 1741 Gruppe berät und unterstützt Sie gerne bei der Lancierung eines den oben erwähnten Art. 8 bzw. 9 Fonds, welche dann auch mit entsprechendem Werbematerial als Nachhaltigkeitsfonds nach aussen getragen werden dürfen.

European ESG Template (EET)

Das European ESG Template (EET) soll den notwendigen Datenaustausch zwischen Produktherstellern und allen Interessengruppen (-Vertriebstellen, Versicherern, Dachfondsinvestoren) erleichtern, um die ESG-bezogenen regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, die vor allem in der Offenlegungsverordnung (SFDR) und den einschlägigen delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der MiFID II und IDD enthalten sind.

1741 Group

Kontakt aufnehmen

Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf. Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen

E-Mail