REchtliche Grundlagen
(1) SFDR Offenlegungs Verordnung
VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor:
SFDR Offenlegungsverordnung.pdf
Die SFDR dient als Grundlage für die EU/EWR Harmonisierung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen (und im Beratungsprozess). Sie verpflichtet Finanzdienstleister zur Offenlegung über den Umgang und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken beim Anlageentscheid auf der Website und in den Informationen von Finanzprodukten/Fonds, beispielsweise im Prospekt und Jahresbericht.
(2) Taxonomie Verordnung
VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen:
Taxonomie Verordnung.pdf
Die Taxonomie Verordnung beinhaltet insbesondere die Zielvorgaben im Bereich der Nachhaltigkeitsziele. Sie definiert die grosse Herausforderung für die Marktteilnehmer, nämlich die Klassifizierung von nachhaltigem Verhalten bzw. Investieren und deren Übersetzung in konkrete Informationen und Anlagestrategien.
(3) Level II Vorgaben (die eigentlichen Umsetzungs-Bestimmungen)
Delegierte Verordnung (EU) …/… vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR Offenlegungs-Verordnung): Finaler Bericht Umsetzungs-Bestimmungen.pdf, inkl. Anhänge I-V: Anhang I, Anhang II, Anhang III, Anhang IV, Anhang V
Die EU-Kommission hat am 6. April 2022 die technischen Regulierungsstandards (RTS) verabschiedet. Die entsprechenden Vorgaben inkl. den Anhängen I bis V gelten ab dem 1. Januar 2023. Die Level II Vorgaben präzisieren insbesondere die Vorgaben betreffend nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI), sowie die Offenlegung in vorvertraglichen Informationen, auf der Internetseite und in periodischen Berichten.
(4) Umsetzung in Liechtenstein
Gesetz vom 11. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG) EWR-FNDG.pdf Zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2019/2088 (SFDR Offenlegungs-Verordnung) und (EU) 2020/852 (Taxonomie Verordnung) wurde in Liechtenstein am 11. März 2022 das EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz (EWR-FNDG) erlassen. Das EWR-FNDG trat am 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig wurden die EU-Verordnungen sowie die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte (Level II) vorabumgesetzt, d. h. sie gelten als nationales Recht.
Kommunikation im Bereich ESG mit unseren Partnern
Da die gegenständlichen Bestimmungen im Bereich ESG nicht nur uns als AIFM, UCITS Verwaltungsgesellschaft und schweizerische Fondsleitung betreffen, sondern insbesondere auch all jene Finanzmarktteilnehmer, welche im Delegationsweg Anlageentscheide für die von uns verwalteten Fonds treffen, haben wir uns für eine sehr offene und partnerschaftliche Kommunikation entschieden. Wir möchten unser Know-how im Bereich ESG gerne sowohl mit unseren bestehenden als auch künftigen Partnern teilen und haben zu diesem Zweck ein erstes Informationsschreiben erstellt und versendet. Wir wollen uns auf diesem Weg laufend über den Umgang mit den neuen Bestimmungen zum Thema ESG austauschen.
1741_Informationsschreiben_Juni 2023.pdf
1741_ESG-Policy.pdf