Informationen.
für Anleger.

Nachfolgend stellt die 1741 Gruppe ihren Anlegern eine Kurzbeschreibung gesetzlich vorgeschriebener Anlegerschutz- und Informationsverfahren vor.

Beschwerdeverfahren

Die nachstehenden Verfahrensregeln wurden erlassen, um ein wirksames und transparentes Verfahren für ein angemessenes und promptes Bearbeiten von externen Beschwerden zu schaffen und anzuwenden. Die 1741 Gruppe wird damit zum einen den regulatorischen Vorgaben in der Schweiz als auch in der EU bzw. im EWR sowie dem besonderen Interesse der Anleger gerecht. Wenn im Nachfolgenden von 1741 Gruppe gesprochen wird, bezieht sich dies jeweils auf die der Gruppe zugehörigen Gesellschaften, die Anlagefonds verwalten oder vertreiben.

Die 1741 Gruppe hat zwei Beschwerdebeauftragte benannt, an welche sich Anleger eines von der 1741 Gruppe verwalteten oder vertriebenen Anlagefonds jederzeit wenden können. Sie können Ihr Anliegen wie folgt an uns richten:

1741 Fund Management AG
Beschwerdemanagement
Austrasse 59
LI-9490 Vaduz
T +423 237 46 66
F +423 237 46 69
info@1741group.com

1741 Fund Solutions AG
Beschwerdemanagement
Burggraben 16
CH-9000 St. Gallen
T +41 58 458 48 00
F +41 58 458 48 10
info@1741group.com

Um eine rasche und kompetente Bearbeitung Ihres Anliegens gewährleisten zu können, bitten wir um Übermittlung der folgenden Angaben:

  • Name des betreffenden Anlagefonds unter Angabe dessen ISIN-Nummer
  • Sachverhalt und Beschwerdegrund
  • Ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon und E-Mail)

Die 1741 Gruppe wird Ihr Anliegen umgehend bearbeiten und Ihnen innerhalb von drei Arbeitstagen eine Rückmeldung geben. Für die Bearbeitung Ihres Anliegens entstehen Ihnen keine Kosten.

Die 1741 Gruppe überwacht regelmässig die Wirksamkeit dieser Policy, um allfällige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben.

1741 Gruppe, 01.11.2023

Best Execution und Broker Selection Policy

Die 1741 Gruppe hat im Hinblick auf die Erfordernisse der Best Execution und Broker Selection ein Verfahren festgelegt, damit beim Handeln von Finanzinstrumenten das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

Die 1741 Gruppe wird damit zum einen den regulatorischen Vorgaben in der Schweiz als auch in der EU bzw. im EWR sowie dem besonderen Interesse der Anleger gerecht. Wenn im Nachfolgenden von 1741 Gruppe gesprochen wird, bezieht sich dies jeweils auf die der Gruppe zugehörigen Gesellschaften, die Anlagefonds verwalten.

Da die 1741 Gruppe teilweise die Anlageverwaltung an dafür zugelassene und beaufsichtigte Portfolio Manager delegiert hat, stellt sie vertraglich sicher, dass ihre Delegationsnehmer die Massgaben der vorliegenden Policy beachten.

Grundsätzlich berücksichtigt die 1741 Gruppe, bzw. ihre Delegationsnehmer zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses einer Transaktion die folgenden Faktoren:

  • Kurs bzw. Preis
  • Kosten
  • Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung
  • Umfang und Art des Auftrags
  • Sonstige für die Ausführung relevante Faktoren

Die Gewichtung dieser Faktoren richtet sich nach der relativen Bedeutung, welche die 1741 Gruppe bzw. ihre Delegationsnehmer diesen Faktoren im Rahmen einer Transaktion beimessen. Dabei sind folgende Kriterien massgeblich:

  • Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Anlagevermögens
  • Merkmale des Auftrags
  • Merkmale des Anlagevermögens
  • Merkmale der Handelsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann

Bei der Auswahl des Ausführungsplatzes wird derjenige Ausführungsplatz gewählt, der bei Würdigung der oben genannten Kriterien die bestmögliche Ausführung erwarten lässt.

Die 1741 Gruppe überwacht regelmässig die Wirksamkeit dieser Policy, um allfällige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben.

1741 Gruppe, 01.11.2023

Informationen über den Umgang mit Interessenskonflikten

Die 1741 Gruppe hat gemäss den gesetzlichen Bestimmungen unvermeidbare Interessenkonflikte Anlegern eines Anlagefonds offenzulegen und die Anleger über die Vorkehrungen und Massnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten zu informieren.

Die 1741 Gruppe wird damit zum einen den regulatorischen Vorgaben in der Schweiz als auch in der EU bzw. im EWR sowie dem besonderen Interesse der Anleger gerecht. Wenn im Nachfolgenden von 1741 Gruppe gesprochen wird, bezieht sich dies jeweils auf die der Gruppe zugehörigen Gesellschaften, die Anlagefonds verwalten.

Für die 1741 Gruppe relevante Interessenkonflikte können unter anderem auftreten zwischen:

  • den Gesellschaften der 1741 Gruppe,
  • einem Mitarbeiter und einem Kunden der 1741 Gruppe,
  • zwei oder mehreren Kunden,
  • einem Mitarbeiter und der 1741 Gruppe,
  • zwei oder mehreren Mitarbeitern,
  • der 1741 Gruppe und einem Lieferanten.

Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben:

  • in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-) Interesse am Absatz von Finanzinstrumenten, insbesondere konzerneigener Produkte;
  • bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen von Dritten oder an Dritte;
  • durch eine erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern;
  • bei der Gewähr von Zuwendungen an unsere Mitarbeiter;
  • durch die Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind;
  • aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder
  • bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten.

Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen zum Beispiel die Beratung, Auftragsausführung, die Vermögensverwaltung oder Finanzanalyse beeinflussen, hat sich die 1741 Gruppe den höchsten ethischen Standards verpflichtet. Die 1741 Gruppe erwartet von allen ihren involvierten Personen jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmässiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards, und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses.

Die 1741 Gruppe ergreift im Einzelnen unter anderem folgende Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten:

  • Schaffung organisatorischer Verfahren und Prozesse;
  • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung;
  • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informationsbarrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Trennung;
  • Führung einer Insider- bzw. Beobachtungsliste, die der Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dient;
  • Offenlegung von Wertpapiergeschäften solcher Mitarbeiter gegenüber der Compliance-Stelle, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können;
  • Schulungen der Mitarbeiter;
  • Laufende Überwachung und Berichterstattung der identifizierten Konflikte vom Bereich Compliance.

Die 1741 Gruppe überwacht regelmässig die Wirksamkeit dieser Policy, um allfällige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben.

1741 Gruppe, 01.01.2024

Strategien zur Ausübung von Stimmrechten / Mitwirkungspolitik

Die 1741 Gruppe hat eine wirksame und dem jeweiligen Geschäftsmodell angepasste Strategie zur Ausübung von Stimmrechten festgelegt. Die 1741 Gruppe wird damit zum einen den regulatorischen Vorgaben in der Schweiz als auch in der EU bzw. im EWR sowie dem besonderen Interesse der Anleger gerecht. Wenn im Nachfolgenden von 1741 Gruppe gesprochen wird, bezieht sich dies jeweils auf die der Gruppe zugehörigen Gesellschaften, die Anlagefonds verwalten.

Die 1741 Gruppe agiert bei der Ausübung von Stimmrechten für die von ihr verwalteten Anlagefonds immer im besten Interesse der Anleger. Dabei werden folgende Massnahmen umgesetzt:

Die 1741 Gruppe verfolgt aktiv alle massgeblichen Corporate Events und Traktanden im Hinblick auf die von ihr verwalteten Portfolios. Mit dieser Massnahme wird gewährleistet, dass bei allen relevanten Ereignissen, wie etwa bei Generalversammlungen zu Themen wie Aktienkapitalveränderungen, Vergütungsprogrammen usw., die Interessen der Anleger im Einklang mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des betroffenen Anlagefonds wahrgenommen werden können.

Die effektive Ausübung von Stimmrechten erfolgt in der Regel nur in jenen Fällen, in welchen die 1741 Gruppe im Namen der von ihr verwalteten Fonds mehr als 5 % des stimmberechtigten Kapitals einer gehaltenen Gesellschaft ausüben könnte. Vorbehalten bleibt jedoch die Ausübung in jenen Fällen, in welchen dies den besten Interessen der Anleger entsprechen würde.

Allfällige Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten, werden soweit möglich verhindert, ansonsten offengelegt.

Sofern die 1741 Gruppe die Anlageentscheide an einen externen Asset Manager delegiert hat, kann dieser Empfehlungen zum Stimmrechtsverhalten aussprechen, auch wenn der oben genannte Grenzwert von 5 % nicht überschritten wird.

Gleichzeitig weist die 1741 Gruppe ihre Asset Manager vertraglich darauf hin, dass diese zur Ausübung der sich aus den Anlagen ergebenden Stimmrechte ermächtigt aber nicht verpflichtet sind. Die 1741 Gruppe behält sich darüber hinaus das Recht vor, entsprechende Rechte selbst auszuüben. Falls der Asset Manager Stimmrechte selbst ausüben möchte, informiert er die 1741 Gruppe vorgängig.

Die 1741 Gruppe überwacht regelmässig die Wirksamkeit dieser Policy, um allfällige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben.

1741 Gruppe, 01.11.2023

Mitwirkungspolitik der 1741 Fund Management AG

Die 1741 Fund Management AG, Vaduz, (nachfolgend «1741 FM») als Teil der 1741 Gruppe fällt unter den Begriff «Vermögensverwalter» nach Art. 367a Ziffer 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR zu beschreiben.

Die 1741 FM übt keine Aktionärsrechte im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf einer Mitwirkung in den Gesellschaften basieren, in welche die 1741 Fund Management AG im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil sowie auf Bezugsrechte werden im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate wahrgenommen.

Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.

Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziffer 3 PGR findet nicht statt.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR findet nicht statt.

Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.

Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt. Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Vaduz, 01.05.2024

Vergütungsgrundsätze

Im Einklang mit den zurzeit geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben hat die 1741 Gruppe Grundsätze für ihr Vergütungssystem definiert, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und förderlich sind. Die 1741 Gruppe wird damit zum einen den regulatorischen Vorgaben in der Schweiz als auch in der EU bzw. im EWR sowie dem besonderen Interesse der Anleger gerecht. Wenn im Nachfolgenden von 1741 Gruppe gesprochen wird, bezieht sich dies jeweils auf die der Gruppe zugehörigen Gesellschaften, die Anlagefonds verwalten.

Vergütungsentscheidungen werden grundsätzlich von der Geschäftsführung der Gesellschaft getroffen. Entscheidungen über die Vergütung der Geschäftsführung selbst werden durch den Verwaltungsrat getroffen. Auf einen Vergütungsausschuss wird aufgrund der Unternehmensgrösse, gestützt auf dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, verzichtet.

Die 1741 Gruppe hat zur Umsetzung der Vergütungsgrundsätze interne Regelwerke erlassen, die auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und allfälligen variablen Vergütungskomponenten bei den Vergütungen der eigenen Mitarbeiter abzielt. Hauptzweck dieser Richtlinie ist es, eine vernünftige Vergütungsbasis für die eigenen Mitarbeiter zu finden, ohne diese zum Eingang von erhöhten Risiken zu motivieren.

Die 1741 Gruppe identifiziert die relevanten Mitarbeiterkategorien, die den Vorgaben der Vergütungsleitlinien unterfallen („Identifizierte Mitarbeiter”). Identifizierte Mitarbeiter sind Führungskräfte, Risikoträger, Mitarbeiter in Kontrollfunktionen und sonstige Angestellte, die eine Gesamtvergütung beziehen, deren Höhe in demselben Einkommensbereich wie das der Führungskräfte und Risikoträger liegt und deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Gesellschaft oder der verwalteten Fonds hat.

Die Vergütung der Mitarbeiter kann sowohl fixe als auch variable Komponenten sowie monetäre und nicht monetäre Nebenleistungen enthalten, wobei die variable Vergütung lediglich eine Ergänzung zur fixen Vergütung darstellt und somit keine Anreize zur Eingehung unangemessener Risiken setzt. Die Bemessung der Elemente erfolgt unter Beachtung der Marktüblichkeit und Angemessenheit. Bei der Festlegung der Bestandteile wird gewährleistet, dass einerseits keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung sowie andererseits ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fester Vergütung besteht. Ziel ist eine flexible Vergütungspolitik, die auch einen Verzicht auf die Zahlung der variablen Komponente vorsehen kann.

Die Leistungsmessung der einzelnen Mitarbeiter richtet sich nach qualitativen und quantitativen Indikatoren, wobei eine nachhaltige Geschäftsentwicklung und der Schutz der 1741 Gruppe vor übermässigen Risiken im Vordergrund stehen. Die variable Vergütung umfasst typischerweise aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips einen jährlichen Bonus, der nach Ende des Leistungsjahres ausgezahlt wird. Die Summe der gesellschaftsweit bereitzustellenden variablen Vergütungen ist vom Geschäftserfolg sowie der Risikoposition der Gesellschaft abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr.

Die Vergütungspolitik unterstützt ein angemessenes Management aller relevanten Geschäftsrisiken, auch durch Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert sind. Die Nachhaltigkeitsrisiken spiegeln die relevanten Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte sowie die wichtigsten wesentlichen negativen Auswirkungen wider und sind so definiert, dass die Vergütungsstruktur keine übermässige Risikobereitschaft in Bezug auf direkte oder indirekte Nachhaltigkeitsrisiken fördert.

Die Vergütungsgrundsätze werden mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst, um die Angemessenheit der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.

1741 Gruppe, 15.12.2023

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